Artikel 27
Referenzwert-Erklärung
(1) Innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme des Administrators in das in Artikel 36 genannte Register veröffentlicht der Administrator für jeden Referenzwert bzw. für jede Referenzwert-Familie, die gemäß Artikel 29 in der Union verwendet werden darf, eine Referenzwert-Erklärung mit Mitteln, die den fairen und mühelosen Zugang sicherstellen.
Wenn der Administrator beginnt, einen neuen Referenzwert oder eine neue Referenzwert-Familie, der bzw. die gemäß Artikel 29 in der Union verwendet werden darf, bereitzustellen, veröffentlicht er innerhalb von zwei Wochen mit Mitteln, die einen fairen und mühelosen Zugang sicherstellen, eine Referenzwert-Erklärung für jeden neuen Referenzwert bzw. jede neue Referenzwert-Familie.
Der Administrator überprüft und aktualisiert, falls notwendig, die Referenzwert-Erklärung für jeden Referenzwert bzw. jede Referenzwert-Familie im Fall von Änderungen an den gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen und mindestens alle zwei Jahre.
In der Referenzwert-Erklärung:
a) |
werden der Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die durch den Referenzwert gemessen wird, sowie die Umstände, unter denen eine solche Messung möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, klar und unmissverständlich festgelegt; |
b) |
werden die technischen Spezifikationen festgelegt, aus denen klar und unmissverständlich hervorgeht, bei welchen Elementen der Berechnung des Referenzwerts Ermessensspielraum besteht, nach welchen Kriterien dieser Ermessensspielraum ausgeübt wird, welche Stellung die Personen innehaben, die über den Ermessensspielraum verfügen können, und wie die Ermessensausübung nachfolgend bewertet werden kann; |
c) |
wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Faktoren — auch externe Faktoren, die sich der Kontrolle des Administrators entziehen — eine Änderung des Referenzwerts oder dessen Einstellung erforderlich machen könnten; und |
d) |
werden die Benutzer darauf hingewiesen, dass Änderungen des Referenzwerts oder dessen Einstellung die Finanzkontrakte und die Finanzinstrumente, bei denen der Referenzwert oder die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds als Bezugsgrundlage dient, beeinträchtigen können. |
(2) Eine Referenzwert-Erklärung umfasst mindestens folgende Elemente:
a) |
die Definitionen aller für den Referenzwert relevanten Schlüsselbegriffe, |
b) |
die Gründe für die Festlegung der Referenzwert-Methodik und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methodik, |
c) |
die Kriterien und Prozesse der Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, des für eine Referenzwert-Bestimmung benötigten Mindestumfangs an Daten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Referenzwert-Indexes, |
d) |
Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum durch den Administrator oder Kontributoren zur Wahrung von Kohärenz bei der Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen, |
e) |
die Verfahren für die Bestimmung des Referenzwerts in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und die Angabe möglicher Referenzwert-Einschränkungen in solchen Phasen oder Zeiten, |
f) |
Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten oder bei der Bestimmung des Referenzwerts und Angabe, wann eine Neubestimmung des Referenzwerts erforderlich ist, und |
g) |
die Ermittlung potenzieller Einschränkungen des Referenzwerts einschließlich seiner Anwendung im Fall illiquider oder fragmentierter Märkte und der möglichen Konzentration von Eingaben. |
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den Inhalt einer Referenzwert-Erklärung und die Fälle, in denen eine Aktualisierung solcher Erklärungen notwendig ist, näher auszuführen.
Die ESMA unterscheidet zwischen den einzelnen Referenzwert-Arten und Sektoren gemäß dieser Verordnung und berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.