Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14 - Verordnung 2016/1011 (BMR)

Artikel 14

Meldung von Verstößen

(1)   Der Administrator schafft angemessene Systeme und wirksame Kontrollen, um für die Integrität der Eingabedaten zu sorgen, damit er Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbunden sein könnten, ermitteln und der zuständigen Behörde melden kann.

(2)   Der Administrator überwacht die Eingabedaten und Kontributoren, damit er die zuständige Behörde benachrichtigen und ihr alle relevanten Informationen mitteilen kann, falls er den Verdacht hegt, dass in Bezug auf den Referenzwert eine Verhaltensweise, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation des Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, einschließlich einer Absprache darüber, verbunden sein könnte, aufgetreten ist.

Die zuständige Behörde des Administrators übermittelt derartige Informationen gegebenenfalls der einschlägigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(3)   Der Administrator verfügt über Verfahren für seine Führungskräfte, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder seiner Kontrolle unterliegen, um Verstöße gegen diese Verordnung intern zu melden.