Artikel 33
Verstöße und Sanktionen und andere Maßnahmen
(1) Dieser Artikel gilt mindestens für
a) |
Personen, die ihre Vertriebstätigkeiten nicht gemäß Artikel 3 eintragen lassen; |
b) |
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebsdienstleistungen von Personen in Anspruch nehmen, die unter Buchstabe a genannt sind; |
c) |
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen Artikel 3 erlangt haben; |
d) |
Versicherungsvertreiber, die den Bestimmungen des Artikels 10 nicht genügen; |
e) |
Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungsvermittler, die den Wohlverhaltensregeln gemäß den Kapiteln V und VI in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten nicht genügen; |
f) |
Versicherungsvertreiber, die den Wohlverhaltensregeln gemäß dem Kapitel V in Bezug auf andere Versicherungsprodukte als den unter Buchstabe e genannten Produkten nicht genügen. |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen in den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen von Verstößen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, mindestens die folgenden Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen gemäß dem nationalen Recht zu verhängen:
a) |
die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes; |
b) |
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; |
c) |
im Fall eines Versicherungsvermittlers Widerruf der Eintragung gemäß Artikel 3; |
d) |
ein zeitweiliges Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Versicherungsvermittlers bzw. des Versicherungsunternehmens, bei Versicherungsvermittlern bzw. Versicherungsunternehmen Leitungsfunktionen auszuüben; |
e) |
im Fall einer juristischen Person die folgenden maximalen finanziellen Verwaltungssanktionen in Höhe von
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f) |
im Fall einer natürlichen Person maximale finanzielle Verwaltungssanktionen in Höhe von
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(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, in den in Absatz 1 Buchstaben a bis d und f genannten Fällen von Verstößen mindestens die folgenden Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen gemäß dem nationalen Recht zu verhängen:
a) |
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; |
b) |
im Fall eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit Widerruf der Eintragung gemäß Artikel 3. |
(4) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, zusätzliche Sanktionen oder andere Maßnahmen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen vorzusehen, die höher sind als die in diesem Artikel vorgesehenen.
(17) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).