Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 26 - Richtlinie 2016/97 (IDD)

Artikel 26

Anwendungsbereich der zusätzlichen Anforderungen

Dieses Kapitel legt zusätzliche Anforderungen fest im Vergleich zu den gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 anwendbaren Anforderungen an den Versicherungsvertrieb, wenn der Versicherungsvertrieb in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten erfolgt durch einen der Folgenden:

a)

einen Versicherungsvermittler,

b)

ein Versicherungsunternehmen.