Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 18 - Richtlinie 2016/97 (IDD)

Artikel 18

Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen:

i)

seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;

ii)

ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;

iii)

Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren;

iv)

in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; und

v)

ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.

b)

Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen:

i)

seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt;

ii)

ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;

iii)

Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.