Artikel 18
Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
a) |
Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen:
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b) |
Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen:
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