Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/10/2024
Änderungen
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Artikel 37 - Richtlinie 2016/97 (IDD)

Artikel 37

Datenschutz

(1)  
Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.
(2)  
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die EIOPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.