Artikel 34
Wirksame Anwendung der Sanktionen und anderen Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen und der Höhe der finanziellen Verwaltungssanktionen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
der Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
die Verluste, die Kunden und Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden; und
etwaige frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.