Artikel 28
Interessenkonflikte
Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 muss die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Offenlegung
mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und
je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um
die Maßnahmen zu bestimmen, die von Versicherungsvermittlern und -unternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um Interessenkonflikte bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen;
geeignete Kriterien festzulegen, anhand derer die Typen von Interessenkonflikten bestimmt werden können, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers bzw. -unternehmens schaden könnten.