Aktualisiert 15/01/2025
Nicht mehr in Kraft seit 29/12/2024

Fassung vom: 01/01/2020
Änderungen
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Artikel 10 - Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten bei einem Geldtransfer

Artikel 10

Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten bei einem Geldtransfer

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben, die sie zum Auftraggeber und zum Begünstigten erlangt haben und die zusammen mit einem Geldtransfer übermittelt werden, auch bei der Weiterleitung des Transfers erhalten bleiben.