Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Verordnung 2015/760 (ELTIF-Verordnung)

Artikel 7

Anwendbare Vorschriften und Haftung

(1)   Ein ELTIF erfüllt jederzeit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(2)   Ein ELTIF und der Verwalter des ELTIF befolgen jederzeit die Richtlinie 2011/61/EU.

(3)   Der Verwalter des ELTIF ist dafür verantwortlich, die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet auch gemäß der Richtlinie 2011/61/EU für Verstöße gegen diese Verordnung. Der Verwalter des ELTIF haftet zudem für Schäden und Verluste, die durch die Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.