Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Verordnung 2015/760 (ELTIF-Verordnung)

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)   Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds mit Sitz in der Union (im Folgenden „EU-AIF“) oder EU-AIF-Teilfonds fest, die in der Union als europäische langfristige Investmentfonds (im Folgenden „ELTIF“) vertrieben werden.

(2)   Ziel dieser Verordnung ist es, im Einklang mit dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums Kapital zu beschaffen und langfristigen europäischen Investitionen in der Realwirtschaft zuzuführen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine weiteren Anforderungen vor.