Artikel 29
Spezifische Bestimmungen über die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird
(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU handelt es sich bei der Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, um eine Stelle in der von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Art.
(2) Abweichend von Artikel 21 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU hat die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, nicht die Möglichkeit, sich im Falle eines Verlustes von Finanzinstrumenten, deren Verwahrung einem Dritten übertragen wurde, von einer Haftung zu befreien.
(3) Die Haftung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU wird nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt, wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird.
(4) Eine Absatz 3 widersprechende Vereinbarung ist nichtig.
(5) Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gelten alle Transaktionen im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten, beispielweise Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Beleihung.
Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, wenn:
a) |
die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des ELTIF erfolgt, |
b) |
die Verwahrstelle den Weisungen des im Namen des ELTIF handelnden Verwalters des ELTIF Folge leistet, |
c) |
die Wiederverwendung dem ELTIF zugutekommt und im Interesse der Anteilinhaber liegt und |
d) |
die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der ELTIF aufgrund einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat. |
Der Marktwert der in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Sicherheiten ist jederzeit mindestens so hoch wie der Marktwert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.