Artikel 27
Internes Bewertungsverfahren für ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden
(1) Der Verwalter eines ELTIF, dessen Anteile an Kleinanleger vertrieben werden sollen, richtet ein spezifisches internes Verfahren für die Beurteilung dieses ELTIF ein und wendet es an, bevor der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird.
(2) Als Teil des in Absatz 1 genannten internen Verfahrens beurteilt der Verwalter des ELTIF, ob sich der ELTIF für den Vertrieb an Kleinanleger eignet, wobei mindestens Folgendes berücksichtigt wird:
a) |
die Laufzeit des ELTIF und |
b) |
die beabsichtigte Anlagestrategie des ELTIF. |
(3) Der Verwalter des ELTIF stellt Vertreibern alle geeigneten Informationen über einen ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, zur Verfügung, einschließlich aller Informationen über seine Laufzeit und die Anlagestrategie sowie über das interne Bewertungsverfahren und die Rechtsräume, in die der ELTIF investieren darf.