Artikel 15
Streitbeilegung, außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten und fördern angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren oder treffen gleichwertige Vorkehrungen für die Beilegung etwaiger aus dieser Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen. Diese Einrichtungen sind von den Parteien unabhängig.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 9. Juni 2017 mit, welche Einrichtungen sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Einrichtungen betreffende Änderung mit.