Aktualisiert 07/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14 - Sanktionen

Artikel 14

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für ihre Anwendung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 9. Juni 2016 mit und melden ihr nachfolgende Änderungen unverzüglich.