Artikel 41
Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Informationspflichten dieses Titels nachgekommen ist.
Artikel 41
Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Informationspflichten dieses Titels nachgekommen ist.