Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 16 - Richtlinie 2015/2366 (PSD2)

Artikel 16

Fortbestand der Zulassung

Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede Änderung mit, durch die die Richtigkeit der nach Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise beeinträchtigt wird.