Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 12 - Richtlinie 2015/2366 (PSD2)

Artikel 12

Mitteilung des Bescheids

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird. Die zuständige Behörde begründet eine Verweigerung der Zulassung.