Artikel 95
Management operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 auf
Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und d,
Kontoinformationsdienstleister im Sinne des Artikels 33 Absatz 1,
Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 ausgenommen sind, und
E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG gilt.
Die EBA überprüft die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.