Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen
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Artikel 93 - Ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse

Artikel 93

Ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse

Die Haftung nach den Kapiteln 2 oder 3 entsteht nicht für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die die Partei, die sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen nach dem Recht der Union oder nach nationalem Recht gebunden ist.