Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen
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Artikel 41 - Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen

Artikel 41

Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Informationspflichten dieses Titels nachgekommen ist.