Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
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Artikel 19 - Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden

Achtung! Die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen nicht, die an diesem Artikel durch die Richtlinie 2022/2556 gemacht wurden. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2022/2556, um die an dem Artikel vorgenommenen Änderungen nachzuvollziehen.

Artikel 19

Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden

(1)  

Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so teilt es den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:

a) 

Name und Anschrift des Agenten;

b) 

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und die bei sachlichen Änderungen der im Rahmen der Erstbenachrichtigung übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren ist;

c) 

die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;

d) 

die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt ist, und

e) 

gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.

(2)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zahlungsinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Angaben nach Absatz 1 mit, ob der Agent in das Register gemäß Artikel 14 eingetragen wird. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.
(3)  
Vor der Eintragung eines Agenten in das Register ergreifen die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zur Prüfung der ihnen übermittelten Angaben, wenn sie der Auffassung sind, dass diese nicht korrekt sind.
(4)  
Sind die zuständigen Behörden im Anschluss an diese Maßnahmen zur Prüfung der ihnen nach Absatz 1 übermittelten Angaben nicht überzeugt, dass diese korrekt sind, so verweigern sie die Eintragung des Agenten in das Register gemäß Artikel 14 und setzen das Zahlungsinstitut hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(5)  
Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat durch Inanspruchnahme eines Agenten oder durch Errichtung einer Zweigniederlassung Zahlungsdienste zu erbringen, so wendet es die Verfahren nach Artikel 28 an.
(6)  
Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben, einschließlich IT-Systeme, darf nicht auf eine Weise erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts und die Möglichkeit der zuständigen Behörde, zu überprüfen und zurückzuverfolgen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser Richtlinie genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 wird eine betriebliche Aufgabe als wichtig betrachtet, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß diesem Titel oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gemäß dieser Richtlinie, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die wichtige betriebliche Aufgaben auslagern, folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;

b) 

das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieser Richtlinie müssen unverändert bleiben;

c) 

die Voraussetzungen, die ein Zahlungsinstitut erfüllen muss, um gemäß diesem Titel zugelassen zu werden und diese Zulassung zu behalten, dürfen nicht ausgehöhlt werden;

d) 

keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen oder sich verändern.

(7)  
Das Zahlungsinstitut gewährleistet, dass Agenten oder Zweigniederlassungen, die in seinem Namen tätig sind, das den Zahlungsdienstnutzern mitteilen.
(8)  
Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden und, gemäß dem Verfahren der Absätze 2, 3 und 4, der Inanspruchnahme von Agenten, einschließlich zusätzlicher Agenten, mit.