Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 50 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 50

Die zuständigen Behörden stellen den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlich sind.