Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (6)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 48 beruht oder ihn konkretisiert.
Austria - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Belgium - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Bulgaria - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Croatia - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Croatia - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Cyprus - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Denmark - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Estonia - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Finland - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
France - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Germany - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Germany - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Greece - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Hungary - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Iceland - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Ireland - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Italy - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Latvia - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Liechtenstein - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Lithuania - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Luxembourg - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Malta - List of competent authorities
Veröffentlicht: 22/04/2024
Art. 48(1a)
Netherlands - List of competent authorities
Veröffentlicht: 22/04/2024
Art. 48(1a)
Norway - List of competent authorities
Veröffentlicht: 22/04/2024
Art. 48(1a)
Poland - List of competent authorities
Veröffentlicht: 22/04/2024
Art. 48(1a)
Portugal - List of competent authorities
Veröffentlicht: 22/04/2024
Art. 48(1a)
Romania - List of competent authorities
Veröffentlicht: 22/04/2024
Art. 48(1a)
Slovakia - List of competent authorities
Veröffentlicht: 22/04/2024
Art. 48(1a)
Slovenia - List of competent authorities
Veröffentlicht: 22/04/2024
Art. 48(1a)
Spain - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
Sweden - List of competent authorities
Veröffentlicht: 22/04/2024
Art. 48(1a)
Czech Republic - List of competent authorities
Veröffentlicht: 07/03/2024
Art. 48(1a)
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Artikel 48 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 48

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mittel verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden — auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes — mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.

(3)   Im Falle von Kreditinstituten und Finanzinstituten sowie Anbietern von Glücksspieldiensten verfügen die zuständigen Behörden über verstärkte Aufsichtsbefugnisse.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete Niederlassungen unterhält, die Einhaltung der zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats durch diese Niederlassungen beaufsichtigen. Bei den in Artikel 45 Absatz 9 genannten Niederlassungen kann diese Aufsicht geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen umfassen, mit denen schwere Mängel behoben werden sollen, die sofortiger Abhilfe bedürfen. Diese Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, wenn die festgestellten Mängel behoben sind, was auch mit Hilfe der oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 erfolgen kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete Niederlassungen unterhält, mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen,

a)

ein klares Verständnis der in ihrem Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben,

b)

sowohl vor Ort als auch von außerhalb der Räumlichkeiten des Verpflichteten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit dessen Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten haben und

c)

sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren.

(7)   Das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, wird in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu bewertet.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden den dem Verpflichteten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten in angemessener Weise überprüfen.

(9)   Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen werden, sofern diese Selbstverwaltungseinrichtungen den Anforderungen nach Absatz 2 dieses Artikels genügen.

(10)   Die Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichen bis zum 26. Juni 2017 gemäß Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der Aufsicht nach risikobasiertem Ansatz zu unternehmenden Schritte. Besonders berücksichtigt werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und es werden, soweit angemessen und verhältnismäßig, spezifische Maßnahmen festgelegt.