Artikel 31
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines unter ihr Recht fallenden Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:
a) |
des Settlor, |
b) |
des/der Trustees, |
c) |
(gegebenenfalls) des Protektors, |
d) |
der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie |
e) |
jeder anderen natürlichen Person, unter deren effektiver Kontrolle der Trust steht. |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Trustees den Verpflichteten ihren Status offenlegen und die Angaben nach Absatz 1 zeitnah übermitteln, wenn sie als Trustee eine Geschäftsbeziehung begründen oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 11 Buchstaben b bis d genannten Schwellenwerte durchführen.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Angaben in einem zentralen Register aufbewahrt werden, wenn mit dem Trust steuerliche Folgen verbunden sind. Beim zentralen Register wird gewährleistet, dass die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen zeitnah und uneingeschränkt darauf zugreifen können, ohne dass die betreffenden Trustbeteiligten entsprechend gewarnt werden. Zudem kann bei ihm der zeitnahe Zugang für Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 4 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf das in Absatz 4 genannte zentrale Register verlassen dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel II zu erfüllen. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Angaben nach den Absätzen 1 und 4 zeitnah an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen nach diesem Artikel auch auf andere Arten von Rechtsvereinbarungen angewandt werden, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln.
(9) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2019 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen Register bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.