Artikel 9
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, wobei strategische Mängel zu berücksichtigen sind, die insbesondere die folgenden Bereiche betreffen:
den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in dem Drittland, insbesondere
die Einstufung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,
Maßnahmen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen,
die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden,
die Verfügbarkeit korrekter und aktueller Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für die zuständigen Behörden;
die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, einschließlich angemessen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, sowie die Praxis des Drittlands bezüglich der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
die Wirksamkeit des Systems des Drittlands zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken.