Artikel 41
In Anwendung des Verbots der Informationsweitergabe gemäß Artikel 39 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten vollständig oder teilweise eingeschränkt wird, soweit diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt und den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung trägt, um
dem Verpflichteten oder der zuständigen nationalen Behörde die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie zu ermöglichen oder
behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieser Richtlinie nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.
( 22 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 23 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).