Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (5)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 12 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 12

Artikel 12

(1)  

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 14 können die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung, die ein geringes Risiko belegt, gestatten, dass die Verpflichteten bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei E-Geld nicht anwenden, wenn alle nachstehenden risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, sind auf monatlich 150 EUR begrenzt, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können;

b) 

der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 150 EUR;

c) 

das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt;

d) 

das Zahlungsinstrument kann nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden;

e) 

der Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei Rücktausch — in Bargeld — oder Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes, wenn der rückgetauschte Betrag 50 EUR übersteigt, oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ), wenn der gezahlte Betrag 50 EUR pro Transaktion übersteigt, keine Anwendung findet.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kredit- und Finanzinstitute, die als Erwerber auftreten, Zahlungen mit in Drittländern ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten Anforderungen erfüllen, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten gleichwertig sind.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf ihrem Hoheitsgebiet keine Zahlungen mittels anonymer Guthabenkarten zu akzeptieren.


( 14 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).