Artikel 25
Bei der Anwendung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter, soweit angemessen,
a) |
die Schwere und Dauer des Verstoßes; |
b) |
das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person; |
c) |
die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger; |
d) |
die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person; |
e) |
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person; |
f) |
von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen. |