Artikel 23
Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
a) |
unmittelbar, |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, |
c) |
unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden, |
d) |
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden. |