Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 23 - Verordnung 1286/2014 (PRIIP)

Artikel 23

Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

a)

unmittelbar,

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c)

unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,

d)

durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.