Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 21 - Verordnung 1286/2014 (PRIIP)

Artikel 21

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden die Richtlinie 95/46/EG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung an.

(2)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäischen Aufsichtsbehörden gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.