Artikel 19
Der PRIIP-Hersteller und die Person, die über PRIIP berät oder sie verkauft, sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass
a) |
Kleinanleger auf wirksame Weise Beschwerde gegen einen PRIIP- Hersteller einreichen können; |
b) |
Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten und |
c) |
Kleinanlegern wirksame Rechtsbehelfsverfahren auch im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen, insbesondere für den Fall, dass der PRIIP- Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig ist. |