Artikel 25
Bei der Anwendung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter, soweit angemessen,
a)
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
c)
die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
d)
die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person;
e)
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
f)
von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.