Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 25 - Verordnung 1286/2014 (PRIIP)

Artikel 25

Bei der Anwendung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter, soweit angemessen,

a) 

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b) 

das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c) 

die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

d) 

die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e) 

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

f) 

von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.