Artikel 23
Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
a)
unmittelbar,
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c)
unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
d)
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.