Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 23 - Verordnung 1286/2014 (PRIIP)

Artikel 23

Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

a) 

unmittelbar,

b) 

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c) 

unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,

d) 

durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.