Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 39 - Verordnung 909/2014 (CSDR)

Artikel 39

Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung

(1)   Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass das von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Teilnehmern angemessenen Schutz bietet. Die von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme werden von den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG als System angesehen und gemeldet.

(2)   Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Zeitpunkt des Einbringens und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in diesem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG festlegt.

(3)   Ein Zentralverwahrer gibt die Regeln zur Feststellung der Wirksamkeit von Wertpapier- und Geldübertragungen in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem bekannt.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten unbeschadet der Vorschriften für Zentralverwahrer-Verbindungen sowie unbeschadet des Artikels 48 Absatz 8.

(5)   Ein Zentralverwahrer trifft alle angemessenen Maßnahmen gemäß den Regeln nach Absatz 3, um das Wirksamwerden von Geld- und Wertpapierübertragungen nach Absatz 3 entweder in Echtzeit oder innerhalb eines Geschäftstags und in jedem Fall am tatsächlichen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags sicherzustellen.

(6)   Bietet der Zentralverwahrer Dienstleistungen nach Artikel 40 Absatz 2 an, so stellt er sicher, dass die Barerlöse aus den Wertpapierlieferungen und -abrechnungen den Empfängern am vorgesehenen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags zur Verfügung stehen.

(7)   Sämtliche Wertpapiergeschäfte gegen Barausgleich zwischen direkten Teilnehmern eines von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, die in diesem System abgewickelt werden, werden durch „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt.