Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 32 - Verordnung 909/2014 (CSDR)

Artikel 32

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.

(2)   Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.