Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 17 - Verordnung 909/2014 (CSDR)

Artikel 17

Zulassungsverfahren

(1)   Der beantragende Zentralverwahrer stellt einen Antrag auf Zulassung bei der für ihn zuständigen Behörde.

(2)   Dem Zulassungsantrag sind sämtliche Informationen beizufügen, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen. Der Zulassungsantrag muss einen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Zentralverwahrers hervorgehen.

(3)   Die zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die zuständige Behörde eine Frist fest, innerhalb deren der beantragende Zentralverwahrer zusätzliche Angaben vorlegen muss. Die zuständige Behörde informiert den beantragenden Zentralverwahrer, wenn der Antrag als vollständig betrachtet wird.

(4)   Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden sämtliche darin enthaltene Angaben und hört diese bezüglich der Merkmale des vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems an. Nach Erhalt der Angaben kann jede betreffende Behörde innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde ihren Standpunkt mitteilen.

(5)   Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer zusätzlich zu den in Abschnitt B des Anhangs ausdrücklich genannten nichtbankartigen Nebendienstleistungen die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU, so übermittelt die zuständige Behörde alle Angaben des Zulassungsantrags an die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU und hört diese dazu an, ob der beantragende Zentralverwahrer in der Lage ist, die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfüllen.

(6)   Bevor sie dem beantragenden Zentralverwahrer die Zulassung erteilt, hört die zuständige Behörde in den nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats an:

a)

Der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;

b)

der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;

c)

der Zentralverwahrer wird durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen anderen, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer kontrollieren.

(7)   Die Anhörung nach Absatz 6 betrifft Folgendes:

a)

die Eignung der Gesellschafter und Personen nach Artikel 27 Absatz 6 sowie den Leumund und die Erfahrung der Personen nach Artikel 27 Absätze 1 und 4, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen, sofern diese Gesellschafter und Personen dem Zentralverwahrer und einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer angehören;

b)

die Frage, ob die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Beziehungen zwischen dem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer und dem beantragenden Zentralverwahrer die Fähigkeit des Letzteren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigen.

(8)   Binnen sechs Monaten nach Einreichen eines vollständigen Antrags teilt die zuständige Behörde dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde.

(9)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Angaben der beantragende Zentralverwahrer der zuständigen Behörde in seinem Zulassungsantrag zu machen hat.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für den Zulassungsantrag aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.