Artikel 10
Unbeschadet der Überwachung durch die Mitglieder des ESZB nach Artikel 12 Absatz 1 wird ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt.
Artikel 10
Unbeschadet der Überwachung durch die Mitglieder des ESZB nach Artikel 12 Absatz 1 wird ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt.