Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
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Artikel 50 - Zugang über Standard-Verbindung

Artikel 50

Zugang über Standard-Verbindung

Ein Zentralverwahrer darf gemäß Artikel 33 und vorbehaltlich der vorherigen Anzeige der Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Artikel 19 Absatz 5 Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer werden und eine Standard-Verbindung zu diesem einrichten.