Artikel 46
Allgemeine Bestimmungen
Die ESMA registriert eine Drittlandfirma, die sich für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten in der gesamten Union gemäß Absatz 1 beworben hat, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kommission hat gemäß Artikel 47 Absatz 1 einen Beschluss gefasst;
die Firma ist in dem Land, in dem sie ihre Hauptverwaltung hat, befugt, in der Union zu erbringende Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zu erbringen, und unterliegt einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung, die die vollständige Einhaltung der in diesem Drittland gültigen Anforderungen sicherstellen;
die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 47 Absatz 2 geschlossen;
die Firma hat die erforderlichen Vorkehrungen für die Meldung der in Absatz 6a genannten Informationen getroffen und verfügt über die dafür erforderlichen Verfahren.
Die antragstellende Drittlandfirma übermittelt der ESMA alle Informationen, die für ihre Registrierung erforderlich sind. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bewertet die ESMA, ob er vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb deren der Antragsteller zusätzliche Informationen beibringen muss.
Der Registrierungsbeschluss stützt sich auf die Bedingungen in Absatz 2.
Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags unterrichtet die ESMA die antragstellende Drittlandfirma schriftlich darüber, ob die Registrierung bewilligt oder abgelehnt wurde, und gibt dazu eine vollständige Begründung ab.
Mitgliedstaaten können Drittlandfirmen gestatten, im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften für geeignete Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit Nebendienstleistungen auszuüben, wenn die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen hat, oder wenn ein solcher Beschluss erlassen wurde aber nicht mehr gilt oder die betreffenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht umfasst.
Die Angaben nach dem ersten Unterabsatz werden schriftlich und deutlich beigebracht.
Wenn geeignete Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Artikel nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Tätigkeit durch die Drittlandfirma, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Tätigkeit stehen, gilt. Wenn eine Drittlandfirma — auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person — sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in der Union bemüht, darf dies nicht als ein Dienst angesehen werden, der auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen. Die Drittlandfirma ist aufgrund der Initiative solcher Kunden nicht dazu befugt, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen an diese Person zu vermarkten.
Umfang und Bandbreite der von den Firmen in der Union erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten, einschließlich der geografischen Verteilung auf die Mitgliedstaaten;
für Firmen, welche die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeit ausüben, ihre monatliche Mindest-, Durchschnitts- und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der EU;
für Firmen, welche die in Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Dienstleistung erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der EU stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;
Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
die Tatsache, ob Vorkehrungen für den Anlegerschutz getroffen wurden, sowie eine ausführliche Beschreibung dieser Vorkehrungen;
Grundsätze und Vorkehrungen der Firma für das Risikomanagement in Bezug auf die Erbringung bzw. Ausübung der unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten;
die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Firma in der Union;
alle sonstigen Informationen, die erforderlich sind, damit die ESMA oder die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnehmen können.
Die ESMA übermittelt die Angaben, die sie gemäß diesem Absatz erhalten hat, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt.
Wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, kann die ESMA, auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten, in denen eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, Drittlandfirmen, die gemäß dem vorliegenden Artikel Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben, um weitere Angaben zu deren Geschäftsbetrieb ersuchen.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in dem eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, greift die ESMA auf die einschlägigen Daten zu, die gemäß Unterabsatz 1 zu ihrer Verfügung gehalten werden, und macht diese Daten der ersuchenden zuständigen Behörde zugänglich.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 26. September 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 26. September 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.