Artikel 38i
Zwangsgelder
Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 38g Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;
eine in Artikel 38b Absatz 1 genannte Person zu verpflichten,
eine Information, die per Beschluss nach Artikel 38b angefordert wurde, vollständig zu erteilen;
sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 38c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;
sich einer per Beschluss nach Artikel 38d angeordneten Kontrolle vor Ort zu unterziehen.