Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (18)
QA3 - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 30/09/2021
Art. 2(1)(17)
QA10 - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 04/10/2018
Art. 2(1)(17)
QAC.2 - Transitional Transparency Calculations
Status: Final
Beantwortet: 06/08/2018
Art. 2(1)(17)(b)
QAC.3 - Transitional Transparency Calculations
Status: Final
Beantwortet: 06/08/2018
Art. 2(1)(17)(b)
QA1275 - Position limits
Status: Final
Beantwortet: 23/09/2022
Art. 2(1)(30)
QA7 - commodity derivatives
Status: Final
Aktualisiert: 23/09/2022
Art. 2(1)(30)
QA1 - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 31/05/2017
Art. 2(1)(48)
QA4a - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 15/11/2017
Art. 2(1)(49), 2(1)(50)
QA4b - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 15/11/2017
Art. 2(1)(49), 2(1)(50)
QA4c - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 15/11/2017
Art. 2(1)(49), 2(1)(50)
QA4d - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 15/11/2017
Art. 2(1)(49), 2(1)(50)
QA4e - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 15/11/2017
Art. 2(1)(49), 2(1)(50)
QA4f - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 15/11/2017
Art. 2(1)(49), 2(1)(50)
QA4g - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 15/11/2017
Art. 2(1)(49), 2(1)(50)
QA4h - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 15/11/2017
Art. 2(1)(49), 2(1)(50)
QA4i - transparency under MiFID-II/MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 15/11/2017
Art. 2(1)(49), 2(1)(50)
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

11. 

multilaterales System“ ein System oder einen Mechanismus, in dem die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden;

16a. 

benannte veröffentlichende Einrichtung“ eine Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung von Geschäften über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 verantwortlich ist;

17. 

liquider Markt

a) 

für die Zwecke der Artikel 9, 11 und 11a:

i) 

in Bezug auf Schuldverschreibungen einen Markt, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind, wobei der Markt anhand des Emissionsvolumens der Schuldverschreibung bewertet wird;

ii) 

in Bezug auf ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten abgesehen von den in Ziffer i genannten einen Markt, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind, wobei der Markt nach den folgenden Kriterien und unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:

— 
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten,
— 
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt,
— 
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar,
— 
gegebenenfalls Emissionsvolumen;
b) 

für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 einen Markt für ein Finanzinstrument, das täglich gehandelt wird, wobei der Markt nach folgenden Kriterien bewertet wird:

i) 

Marktkapitalisierung des Finanzinstruments;

ii) 

Tagesdurchschnitt der Transaktionen mit diesem Finanzinstrument;

iii) 

Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze;

18. 

zuständige Behörde“ die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Behörde und — für die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern — die ESMA mit Ausnahme von denjenigen genehmigten Meldemechanismen (ARM) und genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA), für die eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gilt;

19. 

Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

27. 

Zertifikate“ jene Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und im Falle der Tilgung einer Anlage seitens des Emittenten Vorrang vor Aktien haben, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet sind;

28. 

strukturierte Finanzprodukte“ Wertpapiere, die zur Besicherung und Übertragung des mit einem Pool an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurden und die den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigen, die vom Cashflow der Basisvermögenswerte abhängen;

29. 

DerivateFinanzinstrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU definiert sind und auf die in Anhang I Abschnitt C Absätze 4 bis 10 jener Richtlinie verwiesen wird;

30. 

WarenderivateFinanzinstrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf eine Ware oder einen Basiswert definiert sind, die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU oder in Anhang I Abschnitt C Ziffern 5, 6, 7 und 10 jener Richtlinie genannt werden;

32. 

börsengehandeltes Derivat“ ein Derivat, das auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt wird, der gemäß Artikel 28 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, und das somit nicht unter die Begriffsbestimmung eines OTC-Derivats nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fällt;

33. 

verbindliche Interessenbekundung“ eine Mitteilung eines Mitglieds oder Teilnehmers eines Handelssystems in Bezug auf ein Handelsinteresse, die alle für eine Einigung auf den Handelsabschluss erforderlichen Angaben enthält;

34. 

genehmigtes Veröffentlichungssystem“ oder „APA“ eine Person, die gemäß dieser Verordnung die Dienstleistung der Veröffentlichung von Handelsauskünften im Namen von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 20 und 21 erbringt;

35. 

Bereitsteller konsolidierter Datenticker“ oder „CTP“ eine Person, die gemäß Titel IVa, Kapitel 1 dieser Verordnung berechtigt ist, Daten bei Handelsplätzen und genehmigten Veröffentlichungssystemen einzuholen und diese Daten in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom zu konsolidieren, über den zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten abrufbar sind;

36. 

genehmigter Meldemechanismus“ oder „ARM“ eine Person, die gemäß dieser Verordnung zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die zuständigen Behörden oder die ESMA im Namen der Wertpapierfirmen berechtigt ist;

36a. 

Datenbereitstellungsdienstleister“ eine Person im Sinne der Nummern 34 bis 36 und eine Person im Sinne von Artikel 27b Absatz 2;

36b. 

zentrale Marktdaten

a) 

alle der folgenden Daten über eine bestimmte Aktie oder einen bestimmten börsengehandelten Fonds zu einem bestimmten Zeitpunkt:

i) 

bei kontinuierlichen Orderbüchern die europaweit beste Geld- und Briefnennung mit dem entsprechenden Volumen;

ii) 

bei auf Auktionen basierenden Handelssystemen den Kurs, zu dem ein solches System am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, und das Volumen, das die Teilnehmer dieses Systems möglicherweise zu diesem Kurs ausführen würden;

iii) 

den Transaktionskurs und das zu diesem Kurs ausgeführte Volumen;

iv) 

bei Geschäften die Art des Handelssystems und die anwendbaren Ausnahmen und Aufschübe;

v) 

abgesehen von den unter den Ziffern i und ii genannten Informationen den Markt-Identifizierungs-Code zur eindeutigen Kennzeichnung des Handelsplatzes und — bei anderen Ausführungsplätzen — den Identifizierungs-Code zur Kennzeichnung der Art des Ausführungsplatzes;

vi) 

die standardisierte Finanzinstrumentenkennung, die ausführungsplatzübergreifend gilt;

vii) 

gegebenenfalls die Angaben des Zeitstempels zu folgenden Angaben:

— 
die Ausführung des Geschäfts und etwaige Änderungen daran,
— 
die Eintragung der besten Kauf- und Verkaufsofferten in das Orderbuch,
— 
die Angabe der Preise oder Volumina in einem auf Auktionen basierenden Handelssystem,
— 
die Veröffentlichung der im ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich aufgeführten Elemente durch die Handelsplätze,
— 
die Verteilung zentraler Marktdaten;
b) 

alle der folgenden Daten über eine bestimmte Schuldverschreibung oder ein bestimmtes OTC-Derivat zu einem bestimmten Zeitpunkt:

i) 

den Transaktionskurs und die zu diesem Kurs ausgeführte Menge oder den Umfang;

ii) 

den Markt-Identifizierungs-Code zur eindeutigen Kennzeichnung des Handelsplatzes und — bei anderen Ausführungsplätzen — den Identifizierungs-Code zur Identifizierung der Art des Ausführungsplatzes;

iii) 

im Falle von Schuldverschreibungen die standardisierte Finanzinstrumentenkennung, die ausführungsplatzübergreifend gilt;

iv) 

im Falle von OTC-Derivaten die identifizierenden Referenzdaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2;

v) 

die Angaben des Zeitstempels zu Folgendem:

— 
die Ausführung des Geschäfts und etwaige Änderungen daran,
— 
die Veröffentlichung des Geschäfts durch die Handelsplätze,
— 
die Verteilung zentraler Marktdaten,
vi) 

die Art des Handelssystems und die anwendbaren Ausnahmen und Aufschübe;

36c. 

aufsichtsrechtliche Daten“ Daten in Bezug auf den Status von Systemen, die auf Finanzinstrumente lautende Aufträge zusammenführen, und Daten im Zusammenhang mit dem Handelsstatus einzelner Finanzinstrumente;

39. 

Referenzwert“ einen Kurs, einen Index oder eine Zahl, die öffentlich erhältlich ist oder veröffentlicht wird und regelmäßig durch Anwendung einer Formel auf den Wert — oder aufgrund des Wertes — eines oder mehrerer Basiswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise, tatsächlicher oder geschätzter Zinssätze oder anderer Werte, oder Erhebungen berechnet wird; die Bezugnahme auf diese Größe bestimmt sodann den Betrag, der für ein Finanzinstrument zu entrichten ist, oder den Wert eines Finanzinstruments;

41. 

Drittlandfinanzinstitut“ ein Institut, dessen Hauptverwaltung in einem Drittland ansässig ist und das dem Recht dieses Drittlands zufolge eine Zulassung für die Erbringung sämtlicher in der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), der Richtlinie 2009/65/EG des Parlaments und des Rates ( 5 ), der Richtlinie 2003/41/EG des Parlaments und des Rates ( 6 ) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Parlaments und des Rates ( 7 ) genannten Dienstleistungen oder Tätigkeiten hat;

43. 
44. 

Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse“ Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) aufgeführt sind;;

45. 

Fragmentierung der Liquidität“ eine der folgenden Situationen:

a) 

wenn die Teilnehmer an einem Handelsplatz ein Geschäft mit einem oder mehreren anderen Teilnehmern an diesem Handelsplatz nicht abschließen können, weil keine Clearingvereinbarungen vorhanden sind, zu denen alle Teilnehmer Zugang haben;

b) 

wenn ein Clearingmitglied oder seine Kunden gezwungen wären, ihre Positionen in einem Finanzinstrument bei mehr als einer zentralen Gegenpartei zu halten, was das Potenzial für das Netting der finanziellen Risiken einschränken würde;

47. 

Portfoliokomprimierung“ einen Dienst zur Risikoverringerung, bei dem zwei oder mehr Gegenparteien einige oder alle in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatepositionen ganz oder teilweise beenden und diese durch andere Derivatpositionen ersetzen, deren Gesamtnennwert geringer ist als der der beendeten Derivatepositionen;

48. 

Exchange for Physical“ ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der zeitgleichen Ausführung eines zugrunde liegenden physischen Vermögenswerts in entsprechendem Umfang;

49. 

Auftragspaket“ ein preislich als eine einzige Einheit ausgewiesener Auftrag

a) 

zur Ausführung eines Exchange for Physical oder

b) 

zur Ausführung eines Transaktionspakets mit zwei oder mehr Finanzinstrumenten;

50. 

Transaktionspaket

a) 
b) 

ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und alle nachstehenden Kriterien erfüllt:

i) 

das Geschäft wird zwischen zwei oder mehr Gegenparteien ausgeführt;

ii) 

jedes Teilgeschäft bringt ein deutliches wirtschaftliches oder finanzielles Risiko bei allen anderen Teilgeschäften mit sich;

iii) 

die Ausführung jedes Teilgeschäfts erfolgt zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte.

(2)  
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte technische Elemente der Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 präzisiert werden, um sie an die Marktentwicklungen anzupassen.
(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 zu erlassen, in denen die Kriterien für die Ermittlung derjenigen ARM und APA festgelegt werden, die abweichend von der vorliegenden Verordnung aufgrund ihrer begrenzten Bedeutung für den Binnenmarkt einer Zulassung und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen.

Beim Erlass des delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a) 

das Ausmaß, in dem die Dienstleistungen für Wertpapierfirmen erbracht werden, die nur in einem Mitgliedstaat berechtigt sind, tätig zu werden;

b) 

die Zahl der Handelsauskünfte oder Geschäfte;

c) 

die Zugehörigkeit des ARM oder des APA zu einer Gruppe von Finanzmarktteilnehmern, die grenzüberschreitend tätig sind.

Wird ein Unternehmen im Hinblick auf jegliche Dienste, die es in seiner Eigenschaft als Datenbereitstellungsdienstleister nach dieser Verordnung erbringt, von der ESMA beaufsichtigt, so wird keine seiner Tätigkeiten als ARM oder APA von der Beaufsichtigung durch die ESMA gemäß einem nach diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakt ausgeschlossen.


( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176vom 27.6.2013, S. 1).

( 4 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 6 ) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

( 7 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).