Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 04/12/2024
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Artikel 38 - Berichte

Artikel 38

Berichte

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 5. Dezember 2028 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Änderung. Der Bericht enthält unter anderem eine Bewertung in Bezug

a) 

auf die Angemessenheit, gemeinsame Bestimmungen darüber einzuführen, dass alle Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen für Insidergeschäfte und Marktmanipulation festlegen müssen,

b) 

darauf, ob die Bestimmung des Begriffs Insiderinformationen dahingehend ausreichend ist, dass sie alle Informationen abdeckt, die für die zuständigen Behörden relevant sind, um wirksam gegen Marktmissbrauch vorzugehen,

c) 

darauf, ob mit der Bestimmung über die Nichtoffenlegung von Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang gemäß Artikel 17 Absatz 1 für ein angemessenes Verhältnis zwischen der Verringerung des Aufwands für Emittenten und der Möglichkeit für Anleger, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen, gesorgt wird, und

d) 

auf die Verhältnismäßigkeit der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe j Ziffern iii und iv genannten absoluten Beträge und ihre Angemessenheit im Zusammenhang mit Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen.

Im Hinblick auf Buchstabe a führt die ESMA eine Bestandsaufnahme der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen durch sowie bei Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für in diesem Artikel niedergelegte Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen, eine Bestandsaufnahme der Anwendung dieser strafrechtlichen Sanktionen in den Mitgliedstaaten. Diese Bestandsaufnahme umfasst auch Daten, die gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 bereitgestellt werden.

Bis zum 5. Dezember 2031 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren des Mechanismus zur marktübergreifenden Überwachung der Auftragsdaten, dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit der zuständigen nationalen Behörden, eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, die Art und Weise, wie dieser Mechanismus durchgesetzt werden kann, und die Vorteile einer möglichen Einbeziehung systematischer Internalisierer in den Anwendungsbereich des Mechanismus.

Bis zum 5. Dezember 2028 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das in Artikel 19 Absatz 1a Buchstaben a und b festgelegte Niveau der Schwellenwerte betreffend die von Führungskräften durchgeführten Geschäfte vor, bei denen die Anteile oder Schuldtitel des Emittenten Teil eines Organismus für gemeinsame Anlagen sind oder eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten darstellen, um zu bewerten, ob dieses Niveau angemessen ist oder angepasst werden sollte.

Die Kommission wird ermächtigt, die Anpassung der Schwellenwerte nach Artikel 19 Absatz 1a Buchstaben a und b mittels eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 35 vorzunehmen, wenn die Kommission in diesem Bericht zu dem Schluss kommt, dass diese Schwellenwerte angepasst werden sollten.