Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 36 - Ausschussverfahren

Artikel 36

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem gemäß dem Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 17 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


( 17 ) Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).