Aktualisiert 07/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 27 - Bewertung

Artikel 27

Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten:

a)

Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 durch die Zahlungsdienstleister;

b)

Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 durch die Mitgliedstaaten;

c)

Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf Wechsel;

d)

Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.

(2)   Die Kommission erstellt erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.