Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 24 - Alternative Streitbeilegung

Artikel 24

Alternative Streitbeilegung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten Zugang zu wirksamen und effizienten alternativen Streitbeilegungsverfahren haben. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, müssen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.