Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 95 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 95 - Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II)

Artikel 95

Übergangsbestimmungen

(1)   Bis zum 3. Juli 2020

a)

gelten für C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Januar 2017 erstmals als Wertpapierfirmen zugelassen werden, eingegangen werden, weder die Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen, EMIR) noch die Risikominderungstechniken gemäß Artikel 11 Absatz 3 und

b)

gelten derlei C.6-Energiederivatkontrakte nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwerts gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Entsprechende C.6-Energiederivatkontrakte, für die die Übergangsregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt, unterliegen allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(2)   Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 wird von der jeweils zuständigen Behörde gewährt. Die zuständige Behörde teilt der ESMA mit, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 gewährt worden ist, und die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis dieser C.6-Energiederivatkontrakte.