Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 90 - Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 04/12/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/2811, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 90

Berichte und Überprüfung

(1)   Vor dem 3. März 2019 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der ESMA einen Bericht über

a)

die Funktionsweise der OTF, einschließlich ihres spezifischen Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge, wobei die Aufsichtserfahrung der zuständigen Behörden und die Zahl der in der Union zugelassenen OTF sowie deren Marktanteil berücksichtigt werden und insbesondere zu prüfen ist, ob die Definition des Begriffs OTF einer Anpassung bedarf und ob das Spektrum der Finanzinstrumente, die zur Kategorie OTF gehören, weiterhin angemessen ist;

b)

die Funktionsweise der Regelung für KMU-Wachstumsmärkte, wobei die Zahl der als KMU-Wachstumsmärkte registrierten MTF, die Zahl der auf diesen Märkten vertretenen Emittenten und die jeweiligen Handelsvolumina berücksichtigt werden;

in dem Bericht wird insbesondere beurteilt, ob der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwellenwert weiterhin ein geeigneter Mindestwert für die Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Ziele für KMU-Wachstumsmärkte ist;

c)

die Auswirkungen der für den algorithmischen Handel und auch für den algorithmischen Hochfrequenzhandel geltenden Anforderungen;

d)

die Erfahrungen mit dem Mechanismus für das Verbot bestimmter Produkte bzw. Praktiken, wobei die Häufigkeit der Auslösung dieser Mechanismen und ihre Wirkung berücksichtigt werden;

e)

die Anwendung der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen;

f)

die Auswirkungen der Anwendung von Positionslimits und Positionsmanagement auf Liquidität, Marktmissbrauch und geordnete Preis- und Abwicklungsbedingungen an den Warenderivatmärkten;

g)

die Entwicklungen der Kurse für Vor- und Nachhandelstransparenzdaten von geregelten Märkten, MTF, OTF und APA;

h)

die Auswirkungen der Anforderung gemäß Artikel 24 Absatz 9a, alle Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapier- oder Nebendienstleistung für Kunden offenzulegen, einschließlich der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts bei grenzüberschreitender Anlageberatung.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der ESMA Berichte über die Funktionsweise der im Einklang mit Titel V eingerichteten konsolidierten Datenticker vor. Der Bericht zu Artikel 65 Absatz 1 wird bis spätestens 3. September 2018 vorgelegt. Der Bericht zu Artikel 65 Absatz 2 wird bis spätestens 3. September 2020 vorgelegt.

In den in Unterabsatz 1 genannten Berichten wird die Funktionsweise der konsolidierten Datenticker anhand folgender Kriterien beurteilt:

a)

Verfügbarkeit und Aktualität nachbörslicher Informationen in einem konsolidierten Format, das sämtliche Geschäfte erfasst, unabhängig davon, ob sie an einem Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;

b)

Verfügbarkeit und Aktualität vollständiger und partieller nachbörslicher Informationen von hoher Qualität in Formaten, die für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen angeboten werden.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die CTP Informationen auf eine Weise bereitgestellt haben, die den in Unterabsatz 2 genannten Kriterien nicht genügt, so fügt sie ihrem Bericht ein Ersuchen an die ESMA bei, ein Verhandlungsverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen eine gewerbliche Stelle im Wege eines von der ESMA durchzuführenden öffentlichen Vergabeverfahrens als Betreiberin eines konsolidierten Datentickers benannt wird. Nach Eingang des Ersuchens der Kommission leitet die ESMA das Verfahren unter den im Ersuchen festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) ein.

(3)   Wird ein Verfahren wie in Absatz 2 beschrieben eingeleitet, ist die Kommission befugt, zur Änderung der Artikel 59 bis 65 und von Abschnitt D des Anhangs I dieser Richtlinie sowie des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie Maßnahmen festlegt, mit denen

a)

die Laufzeit des Vertrags mit der gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, sowie das Verfahren und die Bedingungen für die Verlängerung des Vertrags und die Einleitung eines neuen öffentlichen Vergabeverfahrens festgelegt werden,

b)

vorgeschrieben wird, dass die gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, diese Tätigkeit ausschließlich ausübt und dass keine andere Stelle nach Artikel 59 als CTP zugelassen wird,

c)

die ESMA ermächtigt wird, sicherzustellen, dass die im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens benannte gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, die Ausschreibungsbedingungen einhält,

d)

sichergestellt wird, dass die nachbörslichen Informationen der gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, von hoher Qualität sind und in Formaten, die für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind, sowie in einem konsolidierten Format, das den gesamten Markt erfasst, bereitgestellt werden,

e)

sichergestellt wird, dass die nachbörslichen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen auf konsolidierter und nichtkonsolidierter Grundlage bereitgestellt werden und den Bedürfnissen der Nutzer in der gesamten Union gerecht werden,

f)

sichergestellt wird, dass Handelsplätze und APA der im Wege eines öffentlichen, von der ESMA durchgeführten Vergabeverfahrens benannten gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, ihre Handelsdaten zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stellen;

g)

Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass die im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens benannte gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, die Ausschreibungsbedingungen nicht einhält;

h)

Vorkehrungen getroffen werden, wonach die nach Artikel 59 zugelassenen CTP für den Fall, dass die Befugnisse gemäß Buchstabe b dieses Absatzes nicht wahrgenommen werden oder keine Stelle im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens benannt wird, weiterhin einen konsolidierten Datenticker betreiben dürfen, bis ein neues öffentliches Vergabeverfahren abgeschlossen und eine gewerbliche Stelle als Betreiberin eines konsolidierten Datentickers benannt wird.

(4)   Bis 1. Januar 2018 erstellt die Kommission nach Anhörung der ESMA und der ACER einen Bericht, in dem die potenziellen Auswirkungen auf die Energiepreise und das Funktionieren des Energiemarkts ebenso bewertet werden wie die Durchführbarkeit und der Nutzen im Hinblick auf die Verringerung der Gegenpartei- und Systemrisiken sowie der direkten Kosten von C.6-Energiederivatkontrakten, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und den Risikominderungstechniken gemäß Artikel 11 Absatz 3 jener Verordnung unterliegen und bei der Berechnung des Clearingschwellenwerts nach Artikel 10 jener Verordnung berücksichtigt werden müssen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Berücksichtigung dieser Kontrakte weder durchführbar noch nutzbringend ist, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 dieser Richtlinie zu erlassen, um den in Artikel 95 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitraum von 42 Monaten einmal um zwei Jahre und ein weiteres Mal um ein Jahr zu verlängern.


(50)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).