Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 16a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 16a - Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

Artikel 16a

Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

Wertpapierfirmen sind von den in den Artikeln 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 und Artikel 24 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.