Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (3)
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Artikel 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber sowie für Drittlandfirmen, die in der Union durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.
(2)  

Diese Richtlinie legt Anforderungen in den folgenden Bereichen fest:

a) 

Bedingungen für die Zulassung und Tätigkeit von Wertpapierfirmen,

b) 

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Ausübung von Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen durch die Errichtung einer Zweigniederlassung,

c) 

Zulassung und Betrieb geregelter Märkte, und

e) 

Überwachung, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden.

(3)  

Folgende Bestimmungen gelten auch für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben:

a) 

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 bis Artikel 20

b) 

Titel II Kapitel II, ausgenommen Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2

c) 

Titel II Kapitel III, ausgenommen Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 35 Absätze 2 bis 6 und 9

d) 

die Artikel 67 bis 75 und die Artikel 80, 85 und 86.

(4)  

Folgende Bestimmungen gelten auch für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind, wenn sie strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder sie über diese beraten:

a) 

Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 2, 3 und 6;

b) 

Artikel 23 bis Artikel 26, Artikel 28 und Artikel 29, ausgenommen Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 30 und

c) 

Artikel 67 bis 75.

(5)  
Artikels 17 Absätze 1 bis 6 gelten auch für Mitglieder oder Teilnehmer von geregelten Märkten und MTF, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, e, i und j keine Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen.
(6)  
Artikel 57 und 58 gelten auch für Personen, die gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.